Nachbesserungspflicht

Nachbesserungspflicht
Verpflichtung des Verkäufers beim  Kaufvertrag und Unternehmers beim  Werkvertrag zur Beseitigung eines Mangels an der verkauften bzw. herzustellenden Sache auf Verlangen des Käufers bzw. Bestellers. Der Verkäufer bzw. Unternehmer hat die erforderlichen Reparaturkosten, z.B. für Transport und Material, zu tragen (§§ 439 II, 635 II BGB).
- Vgl. auch  Nacherfüllung,  Gattungskauf,  Stückkauf.

Lexikon der Economics. 2013.

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